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Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Laut Kulturerbeschutzgesetzes muss man ab 1. Mai 2004 in Ungarn- neben den ungarischen Rechtsvorschriften- die EU-Vorschriften behalten. Die 2 Regelungssysteme stehen in Zusammenhang, sie ergänzen einander.
Deshalb darf man älter, als 50 Jahre Kunstgegenstand nur mit Erlaubnis aus Ungarn mitnehmen!

Gegenstände, wozu man Exporterlaubnis braucht
Nur mit Erlaubnis von "Kulturális Örökségvédelmi Hivatal" ("Kultureller Erbenschutzamt" kulturelle Güter von Ungarn mitnehmen, wie
a) –laut Rechtsvorschriften- Archivgut, dauerhafte Privatdokumente, oder Akten
b) älter, als 50 Jahre
c) sind in Museen oder Archivenregister
d) verwahrt man in Bibliotheken als musealer Gegenstand
e) wurden geschützt

Kulturelle Güter: Entstehung, Entwicklung von der leblosen und lebhaften Natur, Menschheit, ungarische Nation, Geschichte von Ungarn, hervorragende und charakteristische gegenstädliche, bildliche und stimmliche, schriftliche Erinnerungen und andere Beweise, und künstliche Gegenstände.
Das Exporterlaubnis von den kulturellen Gütern befreit nicht in anderen Rechtsvorschriften geschriebenen Erlaubnisprozessen. 
 

Export von nicht erlaubnispflichtigen kulturellen Gütern

Auf Antrag beweist der Amt in Formular, dass der exportierende Gegenstand nicht zu den erlaubnispflichtigen Gütern gehört.
(Die Regel von dem Exportbeweis sind gleich mit dem Exporterlaubnisantrag.)

  Gegenstände, die man aus Ungarn nicht exportieren darf
Kulturelle Güter, die endgültig verboten sind zu exportieren
a)in musealen Instituten und in Archiven – in Bibliotheken als museale Dokumente) geschützte kulturelle Güter
b)geschützte Gegenstände
c)Durch Minister genannte Gegenstände, die Ausfuhrverbot haben
d)archäologischer Befund von dem Gebiet Ungarns
e)Bestandteile, Zubehör von Kunstdenkmäler und kulturellen Gütern
f)hervorragende kulturelle Güter für mineralogische und paläontologische Befunde

 
Es ist wichtig zu merken, dass Kunstgegenstände in Ungarn endgültig nicht exportierbar sind (auch ins andere EU-Land nicht) und laut EU-Regelung in andere Mitgliedstaaten bekommen keinen Erlaubnis.
Die Verletzung von Exportregelung wird Regelung bezüglich kulturelle Güter Erbenschutzgericht (82-85 .§), und Bestrafungssanktionen (StGB. 216/B.§) nach sich gezogen.  
  Rechtsvorschriften von Export ohne Erlaubnis

Es ist wichtig zu wissen, dass der kulturelle Erbenschutzamt von 10 000 bis 250 Millionen Ft. mit Erbenschutzbusse für Export ohne Erlaubnis belegt.
Wenn man solche Gegenstände, die man nicht exportieren darf, ins Ausland exportiert, begeht eine Straftat (Missbrauchstraftat von kulturellen Gütern), man kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestrafen!
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